Die Wertarten in der Schmuckbranche

In der Schmuckbranche sind hauptsächlich 3 Wertarten von Relevanz, die es in den unterschiedlichen Fragestellungen für Schmuckgutachten zu beachten gilt.

Eine Arbeitsgruppe der IHK München hat ein Glossar zu Wert- und Kostenbegriffen im Sachverständigenwesen erarbeitet.

Ziel ist es, Wert- und Kostenbegriffe branchenübergreifend zu vereinheitlichen und verständlich aufzubereiten.

Hier geht es zum Glossar der IHK München.

In einem Gutachten werden stets mittlere Werte, Zweck und Handelsstufe angegeben. Aufgrund unterschiedlicher Bezugsbedingungen und Kalkulationsmargen kann es in der Praxis zu abweichenden Preis- und Wertermittlungen kommen. Gefasste Edelsteine können nur bedingt einer Prüfung und Bewertung unterzogen werden. Von den Definitionen abweichende Werte, z. B. für forensische Gutachten, können im Rahmen einer für diesen Zweck erstellten oder modifizierten Definition Verwendung finden, soweit diese klar definiert sind.

Der Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert, Neuwert oder Versicherungswert, ist der Betrag in Geld, welcher aufgewendet werden muss, um einen gleichen Gegenstand wieder neu zu beschaffen. Dies ist bei modernen Schmuckstücken z. B. der Wert, der beziffert werden muss, wenn ein verloren gegangenes oder beschädigtes Schmuckstück durch einen qualifizierten Fachmann (z. B. Goldschmiedemeister/in) neu gearbeitet werden muss.

Bei antiken Schmuckstücken ist der Wiederbeschaffungswert z. B. der Wert eines möglichst gut vergleichbaren Gegenstandes, der gebraucht gekauft werden kann. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet alle Abgaben und Steuern (z. B. Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer, Zölle etc.), welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu entrichten sind.

Der Verkehrswert (auch: gemeiner Wert)

Der Verkehrswert ist der Wert im Umlauf der Wirtschaft. Er entspricht dem Wert, der durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit der Sache bei einer (kurzfristigen) Veräußerung zu erzielen wäre.

Die Definition des Verkehrswertes orientiert sich an § 9 Abs. 2 BewG. Er bezieht sich auf eine komplette und zeitnahe Veräußerung. Wird ein Großhandelspreis angegeben, so ist darauf hinzuweisen. Für jeden anderen Fall gilt der Ankaufswert inklusive Tax- & Schmelzverlusten sowie Aufarbeitungs- und Scheidekosten (z. B. Goldankaufswert). Hierdurch kann der Verkehrswert auch unter dem Materialwert liegen.

Als Verkehrswert stuft man auch ein: den Händler-Ankaufswert, den Erbschaftssteuerwert und den Realisationswert.

Der Verkehrswert wird exklusive Mehrwertsteuer angegeben, da Werte im Umlauf der Wirtschaft immer netto angegeben werden. Ein Hinweis dazu wird bei Bedarf im Gutachten gegeben.

Der Materialwert

Der Materialwert ist der Wert eines nötigen Sachgutes, das zur Herstellung von Erzeugnissen dient. Er ist auch dem Kurswert für eine Verwertung gleich zu setzen.

Man nimmt den Börsenkurs (Ankauf, unverarbeitet) zum Bewertungszeitpunkt als Grundlage an.